Ratgeber
Dachrinnenreinigung Nebenkosten: Darf der Vermieter auf Mieter umlegen?
Können Vermieter die Kosten der Dachrinnenreinigung auf Mieter umlegen? Was das Gesetz sagt – und worauf Sie im Mietvertrag achten müssen.
Aktualisiert am

Kurzantwort
Ja – aber nur mit der richtigen Klausel im Mietvertrag. Dachrinnenreinigung ist grundsätzlich als Betriebskosten umlegbar, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Nr. 10 BetrKV: Dachrinnenreinigung gilt als Kosten der Hausreinigung – umlegbar, wenn im Mietvertrag vereinbart.
Was sagt das Gesetz?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt in § 2, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Dachrinnenreinigung fällt unter Nr. 10 (Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung) und ist grundsätzlich umlagefähig.
Wann ist die Umlage zulässig?
- Ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag – die Klausel muss Dachrinnenreinigung konkret nennen oder unter "Hausreinigung" subsumieren
- Regelmäßige Durchführung – einmalige oder unregelmäßige Reinigungen sind schwerer abrechenbar
- Angemessene Kosten – offensichtlich überhöhte Rechnungen können angefochten werden
Was passiert ohne Klausel im Mietvertrag?
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, trägt der Vermieter die Kosten vollständig. Eine nachträgliche Umlage ist nicht möglich – auch nicht durch einseitige Mitteilung.
Tipp für Hausverwaltungen
Mit einem Wartungsvertrag lassen sich die Reinigungskosten planbar halten und klar in der Nebenkostenabrechnung ausweisen. Auf Anfrage erstellen wir eine Fotodokumentation als Nachweis für die Abrechnung.
Jetzt Dachrinnenreinigung anfragen
Inkl. Fotodokumentation für die Betriebskostenabrechnung – NRW-weit.
Angebot anfordern →Nächste Schritte mit DachrinneCheck
Sichern Sie sich planbare Wartung mit Fotodokumentation. Unser Team erstellt einen Wartungsplan und hält Notfall-Slots bereit.
